... AGB --> allgemeine Geschäftsbedingungen ...
Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand 01.01.2007)
Firma
aichhorns.at Inhaber: Werner Aichhorn
A-4600
Wels / Austria, Oberfeldstrasse 40
UID:ATU 62906706A
Internet:
www.aichhorns.at
E-Mail:
info@aichhorns.at
office@aichhorns.at
Werner Aichhorn +43 (0) 664 / 44 96 550
E-Mail:
werner@aichhorns.at
Helga Aichhorn +43 (0) 664 / 39 10 545
E-Mail:
helga@aichhorns.at
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Alle unsere Verkäufe und Lieferungen
führen wir ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen durch.
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen
gelten für alle Leistungen, die Werner Aichhorn (des weiteren AW genannt) an
seine AUFTRAGGEBER (des weiteren AG genannt) erbringt. Diesen
Geschäftsbedingungen gehen lediglich in schriftlichen Verträgen bzw.
Auftragsbestätigungen von AW ausdrücklich festgehaltene abweichende
Vereinbarungen vor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte von AW
und dem AG, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen
bedarf. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht als
vereinbart.
II. Angebote, Aufträge und Liefertermine
(1) Angebote von AW sind
freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch
Vertragsunterzeichnung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle
einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch AW. Der
Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch AW
definierten Leistungsbeschreibungen (wie Auftrag, Auftragsbestätigung etc.).
Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch AW.
(2) Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am
Bestelltag geltenden Listenpreise von AW als vereinbart. Sämtliche Preisangaben
sind Nettopreise exklusive der gesetzlichen MwSt.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Wohnsitz AW und abhängig von
der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien,
Lizenznachweise gemäß III.) durch den AG, sowie dem Einlangen mit dem AG
vereinbarter Vorauszahlung oder Sicherstellung. Bei schuldhafter Überschreitung
einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf
den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Wohnsitz AW“. Die Kosten für
Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den
AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und
auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) AW behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von
Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets AW.
(6) Sollte im Angebot keine Fahrtspesenpauschale festgelegt sein, so werden die
Fahrtspesen derzeit zu einem KM-Satz von € 0,60 (inklusive Fahrtzeit)
verrechnet.
III. Lizenzen, Rechte, Patente
(1) Der AG garantiert, dass er
an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw. für die beauftragte Leistung
alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw. sonstigen
Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte besitzt bzw. die erforderliche
Genehmigung Dritter eingeholt hat, und er hat dies auf Anforderung in geeigneter
Form nachzuweisen. AW trifft bezüglich dieser Rechte keine wie immer geartete
Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, AW für jeglichen Schaden, der aus
etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung
entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, inklusive des Aufwandes
der (allfällig versuchten) Abwehr derartiger Ansprüche.
(2) Vom AG beigebrachte Materialien werden auf Gefahr und Risiko des AG bei AW
gelagert. Für die Erstellung empfehlenswerter Sicherheitskopien ist der AG
selbst verantwortlich. Jede Haftung aus dem Verlust von Vormaterialien ist
ausgeschlossen.
(3) Nach der Installation wird die Lizenz bis zum Eingang der Zahlung befristet,
nach Eingang der Zahlung wird die Lizenz frei geschaltet.
IV. Abrechnung und Zahlung,
Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen
(1) Die Rechnungen von AW sind
sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde eine
andere Zahlungsvereinbarung schriftlich getroffen. Rechnungsbeträge gelten als
vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab
Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf
die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital,
angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden
Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital
angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen
Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten
außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch einen
Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt AW,
die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen
Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten.
(3) Die von AW gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Entgelts bzw. konvexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen
oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen
Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der
AW gegen den AG an AW ab. AW nimmt diese Abtretung an. Der AG hat AW von jedem
derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu
verständigen und diese Sicherungs-abtretung in seinen Büchern ersichtlich zu
machen. Auf Verlagen von AW ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners
verpflichtet. Auch Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den
AG ist AW weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag
geltend zu machen bzw. bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides
als pauschalen Ersatz für den AW entstandenen Schaden, der von AW nicht im
Einzelfall nachgewiesen werden muss (§ 1336 ABGB).
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber AW gegen Forderungen von AW durch
den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
durch den AG.
V. Gewährleistung und Haftung
(1) AW garantiert bei
gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die schriftlich in Verträgen
oder eigenen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Eigenschaften. AW garantiert
für keinerlei darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualität oder Merkmale oder
für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies
aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
(2) Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 HGB. Das Recht auf Gewährleistung
muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistungen durch
den AG geltend gemacht werden. Der AG ist verpflichtet, die mangelhafte Ware
innerhalb von 8 Tagen nach ordnungsgemäßer Mängelrüge an AW zu retournieren.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die
Gewährleistungspflicht von AW. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des Kaufpreises.
(3) Soweit AW zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von
AW durch kostenfreie Verbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese
Mängelbehebung fehl oder ist sie mit einem unverhältnis-mäßig hohem Aufwand
verbunden, so ist der AG berechtigt, Preisminderung oder, sofern es sich nicht
um einen geringfügigen Mangel (§ 932 Abs 4 ABGB) handelt, Wandlung zu verlangen.
(4) Die Anwendung der Beweislastumkehrregeln der §§ 924 Satz 2, 1298 ABGB wird
zugunsten von AW ausgeschlossen.
(5) AW haftet lediglich für Schäden, die von AW vorsätzlich verursacht worden
sind. Der Ersatz von Schäden ist jedenfalls mit dem Auftragswert der
mangelhaften Lieferung beschränkt.
VI. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Recht
(1) Erfüllungsort ist Wels.
Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht in Wels. Es gilt
österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post verständigen,
anerkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten
Willenserklärungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die
E-Mail Namen und E-Mail Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie
eine Wiedergabe des Namens des Absenders enthält.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die
Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame
ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
|